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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 16 Fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. 2Sie umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen sowie Zeiten des Selbststudiums.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. 2Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. 3Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Bankbetriebslehre,

2.
Zentralbankbetriebslehre,

3.
Finanzmathematik,

4.
Rechnungswesen,

5.
Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie

6.
Deutsch.

(4) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests durchzuführen. 2Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(5) 1Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. 2Kann eine Anwärterin oder ein Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. 3Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.

(6) 1Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. 2Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu erläutern.

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