Artikel 16 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 16 Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 BBiG offen

Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

bb)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „Name und Anschrift" die Wörter „und Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

cc)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vorname" die Wörter „Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentliche Stellen ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig."

2.
In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 16 RegMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...


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