1Außer in den Fällen der
§§ 10,
11 und
13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach
§ 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt.
2§ 12 Absatz 7 gilt entsprechend.