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§ 16 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 16 Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste



(1) 1In dem Beendigungsplan nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hat ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter alle erforderlichen Maßnahmen vorzusehen, damit bei Einstellung der Tätigkeit, bei Entzug des Qualifikationsstatus oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt und die Tätigkeit nicht fortgesetzt wird, alle von ihm ausgegebenen qualifizierten Zertifikate im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen und Siegeln sowie Zertifikate im Zusammenhang mit Anhang I Buchstabe g, Anhang III Buchstabe g und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 einschließlich der Widerrufsinformationen

1.
von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter übernommen werden können oder

2.
von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfrastruktur nach Absatz 5 übernommen werden können.

2Im Falle von Satz 1 Nummer 2 hat der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die noch gültigen Zertifikate vor der Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu widerrufen. 3Er hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 an den Übernehmenden übermittelt werden.

(2) Im Beendigungsplan hat der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter auch Vorkehrungen zu treffen, um die Inhaber der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate, soweit möglich, mindestens zwei Monate im Voraus über die Einstellung seiner Tätigkeit und über die Übernahme seiner Zertifikate zu benachrichtigen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erteilt die Bundesnetzagentur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft zu den Aufzeichnungen, soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. 2Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht gemäß § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.

(4) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben für die gesamte Zeit ihres Betriebs

1.
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate auch über den Zeitraum ihrer Gültigkeit hinaus zusammen mit den dazugehörigen Widerrufsinformationen in einer Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe k und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu führen und

2.
die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzubewahren.

(5) 1Die Bundesnetzagentur hat eine Vertrauensinfrastruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeitstempel einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren. 2Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 5.



 

Zitierungen von § 16 VDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 VDG Bußgeldvorschriften
... Zertifikat aufnimmt, 2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 ein Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, 3. entgegen § 16 Absatz 1 ... 16 Absatz 1 Satz 2 ein Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, nicht sicherstellt, ... 1, nicht sicherstellt, dass eine Aufzeichnung übermittelt wird, oder 4. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte ...
§ 20 VDG Verordnungsermächtigung
... nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18, 2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen nach Artikel 18 Absatz 3 ... Ausgestaltung, 4. die Anforderungen im Zusammenhang mit einer Zertifikatsdatenbank nach § 16 Absatz 4 Nummer 1 , 5. die Einrichtung einer Vertrauensinfrastruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit ... qualifizierter elektronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach § 16 Absatz 5 und 6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung und der Tätigkeit von ...
§ 21 VDG Übergangsvorschrift
... mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt entsprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Absatz 1 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vertrauensdiensteverordnung (VDV)
V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 114
§ 4 VDV Vorsorge für die dauerhafte Prüfbarkeit qualifizierter Zertifikate
... haben Vorsorge zu treffen, dass die Zertifikate im Fall einer Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes einschließlich der Widerrufsinformationen von einem anderen qualifizierten ... den Stand der Technik einzuhalten. (2) Liegt die Dokumentation, die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes zu übergeben ist, noch in Papierform vor, soll sie, soweit möglich und ... hat die Bundesnetzagentur über eine beabsichtigte Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes unverzüglich zu unterrichten. (4) Im Fall von § 14 Absatz 1 Nummer 3 des ...