Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
| |

§ 16 Löschung



(1) 1Der Anschriftenbestand nach § 4 sowie der Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale nach § 5 sollen sechs Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden. 2Die weitere Verwendung der Angaben in dem in § 15 genannten Umfang in einer Auswertungsdatenbank bleibt davon unberührt.

(2) 1Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach § 6 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen zu löschen. 2Spätestens soll der Datenbestand vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.

(3) 1Der Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen nach § 7 ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Gebäude- und Wohnungszählung zu löschen. 2Spätestens soll der Datenbestand vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden.

(4) 1Die nach den §§ 8, 9, 11, 12 und 13 übermittelten Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Verarbeitung und dem Einpflegen in das Steuerungsregister nach § 3 zu löschen. 2Spätestens sollen die Daten vier Jahre nach dem Zensusstichtag in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gelöscht werden.



 

Zitierungen von § 16 ZensVorbG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 1 ZensVeG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt. 6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a ...