§ 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAusführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... c) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5. 9. In § 171 Satz 1 wird das Wort „regelmäßig" gestrichen. 10. § 172 Abs. ... der Arbeitsausfall erheblich ist, 3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 172 erfüllt sind und 4. ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld § 172 Datenaustausch und ... der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt. § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld Nachdem das Insolvenzgeld beantragt ... alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 165 bis 171 , 175, 320 Absatz 2, des § 327 Absatz 3 erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber, ...
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