§ 174 - Aktiengesetz (AktG)

§ 174


§ 174 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.

(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

1.
der Bilanzgewinn;

2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;

3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;

4.
ein Gewinnvortrag;

5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

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Zitierungen von § 174 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 174 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 01.07.2021)
... auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Bei ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 41 DMBG Wahrung der gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Beziehungen
... oder Gewinnverhältnissen; dies gilt insbesondere in den Fällen der §§ 50, 174 des Aktiengesetzes. Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintretende Kürzung ihrer ...


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