Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 174 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
|

§ 174



(aufgehoben)



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 174 SGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 174 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 174 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 178 SGG
... das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten ...
§ 198 SGG
...  (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 11 ERVAG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ §§ 174 ," durch die Angabe „§§ 173, 175 und" ersetzt. 2. § 65a ...

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 444
Artikel 1 SGGuaÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt." 30. § 174 wird aufgehoben. 31. In § 183 Satz 1 wird das Wort „Behinderte" durch ...