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§ 1766a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners



(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.

(2) 1Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen

1.
seit mindestens vier Jahren oder

2.
als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem

eheähnlich zusammenleben. 2Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

(3) 1Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. 2Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. 3§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 1766a BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 541

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1766a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1766a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
§ 9a AdVermiG Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption (vom 01.04.2021)
... seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 9b Örtliche ...

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541
Artikel 1 StKAdG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 1. § 1746 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 2. Nach § 1766 wird folgender § 1766a eingefügt: „§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners ... 2. Nach § 1766 wird folgender § 1766a eingefügt: „ § 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners (1) Für zwei Personen, die in ...