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§ 176 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer



(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.



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Frühere Fassungen von § 176 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 139 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 176 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 176 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 191e BRAO Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde (vom 01.08.2021)
... oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht ( § 176 Absatz 2 ) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht ( § 176 Absatz 2 ) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
...  § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer § 177 Aufgaben der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 139 10. ZustAnpV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Satz 1 und 2, § 169 Absatz 1, § 170 Absatz 1 Satz 1, § 173 Absatz 1 Satz 1, § 176 Absatz 2 Satz 1, § 185 Absatz 4 Satz 1 sowie den §§ 191e und 206 Absatz 1 Satz 2 ...