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§ 176 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 176


§ 176 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluß.



 

Zitierungen von § 176 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 176 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 198 SGG
...  (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis ...