Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des §
160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des §
17a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.