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§ 17 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber



(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert jährlich zum 31. August für das folgende Kalenderjahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trendfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bundesnetzagentur mit. 2Als Referenzwert nach Satz 1 ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen Trendfunktion für das der Berechnung vorangegangene Kalenderjahr ergibt. 3In die Berechnung der linearen Trendfunktion gehen die Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.

(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 für das Geltungsjahr. 2An der positiven oder negativen Differenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, beteiligt. 3Die Höhe der auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungsschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bestimmt wird. 4Wird ein Aufteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, erfolgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

(3) 1Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz durch einen entsprechenden Abschlag auf die jährliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigt. 2Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel nach Anlage 1 berücksichtigt. 3Hierzu sind der Bundesnetzagentur bis zum 31. August des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der anzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.



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Frühere Fassungen von § 17 ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 31.12.2019Artikel 3 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
vom 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 2 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865
aktuellvor 29.06.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ARegV Erlösobergrenzen (vom 01.04.2022)
... Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17 , 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes ... Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17 , der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. ...
§ 27 ARegV Datenerhebung (vom 29.12.2023)
... nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer ...
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
... 1 Nummer 16 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. (9) § 17 ist nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2023 ... Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die nach § 17 Absatz 1 methodisch ermittelten Referenzwerte sind bis einschließlich 2031 wie folgt zu ...
Anlage 1 ARegV (zu § 7) *) (vom 31.07.2021)
... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden Formel: ... die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. St Summe der ...
Anlage 5 ARegV (zu § 17 Absatz 1 und 2) (vom 31.07.2021)
... Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse anzuwenden: 1. Kosten und Erlöse aus dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 7 3. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  4. In § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 17d Absatz 1" ersetzt. 5. Dem ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... den Versteigerungen nach Absatz 1 sind in dem Umfang, in dem sie das in Übereinstimmung mit § 17 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung gebildete Entgelt übersteigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5 der ...

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 4 EGEnLAG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 2a" die Wörter „und § 43 Satz 1 Nr. 3" eingefügt.  ...

Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 5 NetzEntgMoG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... nach § 23," die Wörter „soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1 , den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des ...

Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 3 NELaStÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der ... 21 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 17 Abs. 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „Abschnitt 3 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der ... d) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2 )". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die ... durch folgende Sätze ersetzt: „Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17 , der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die ... 3 Anreizelement zur Verringerung von Engpassmanagementkosten". 8. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Anreizinstrument zur Verringerung von ... Engpassmanagementkosten". 8. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der ... nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a." 13. § 28 Satz 1 wird ... Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 getroffen hat. (9) § 17 ist nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ... Referenzwert liegen. Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die nach § 17 Absatz 1 methodisch ermittelten Referenzwerte sind bis einschließlich 2031 wie folgt zu ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ... die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode." 20. Anlage 2a wird wie folgt ... ersetzt. 21. Folgende Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2 ) Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse ... „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2) Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse anzuwenden: 1. Kosten und Erlöse aus dem ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... so ist der Netzbetreiber dazu berechtigt, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 2 StromNEVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... § 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 ...