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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 17 Dauer und Gliederung des Studiums



(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

1.
Grundstudium (sechs Monate),

2.
Hauptstudium I (vier Monate),

3.
Hauptstudium II (vier Monate) und

4.
Hauptstudium III (vier Monate).

(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

1.
Basisausbildung (vier Monate),

2.
praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),

3.
praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),

4.
praktische Verwendung I (drei Monate),

5.
praktische Verwendung II (zwei Monate) und

6.
praktische Verwendung III (vier Monate).

(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:

StudienabschnittModul-
nummer
Modulbezeichnung
Basisausbildung 1Polizei und Bürgerinnen
und Bürger
2Grundlagen des polizei-
lichen Handelns
3Polizeitraining
Grundstudium 4Rolle der Bundesbeamtin-
nen und -beamten im frei-
heitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaat
5Nationale und internatio-
nale Aufgaben der Polizei
6Grundlagen des öffent-
lichen Dienstes
7Grundlagen des Verwal-
tungshandelns
Praxisbezogene
Lehr-
veranstaltung I
8Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte im Kontroll-
und Streifendienst
Praktische
Verwendung I
9Verwendung als Polizei-
vollzugsbeamtin oder -be-
amter im Kontroll- und
Streifendienst
Hauptstudium I 10Wissenschaftliche Grund-
lagen der Polizeiarbeit
11Bundespolizeiliche Spek-
tren der Prävention und
Repression I: Kontrolltätig-
keiten und Fahndungs-
maßnahmen
Praxisbezogene
Lehr-
veranstaltung II
12Vorbereitung auf die Ver-
wendung als Gruppen-
leiterin oder Gruppenleiter
und als Gruppenführerin
oder Gruppenführer
Praktische
Verwendung II
13Verwendung als Polizei-
vollzugsbeamtin oder -be-
amter im Kontroll- und
Streifendienst
Hauptstudium II 14Bundespolizeiliche Spek-
tren der Prävention und
Repression II: Überwa-
chungsmaßnahmen und
Ermittlungstätigkeiten
15Polizeiführung
Praktische
Verwendung III
16Verwendung als Gruppen-
leiterin oder Gruppenleiter
und als Gruppenführerin
oder Gruppenführer
Hauptstudium III 17Polizeiarbeit auf interna-
tionaler Ebene
18Polizeiarbeit in besonde-
ren Einsatzsituationen
Studienabschnitt-
übergreifende
Module
19Diplomarbeit (während der
Module 15 bis 17)
20Polizeitraining (während
der Module 10 bis 18)


(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.



 

Zitierungen von § 17 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ... Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach § 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium. Die Studierenden ...