§ 17 - Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)

Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 2030-25-8 Beamte
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§ 17 Erstattungsverfahren


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Aufwendungen nur erstattet, wenn die verletzte Person dies bei der Dienstunfallfürsorgestelle schriftlich oder elektronisch beantragt und die Aufwendungen nachweist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene, wenn die verletzte Person an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

(2) Auf Antrag kann die Dienstunfallfürsorgestelle Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewähren.

(3) Die Dienstunfallfürsorgestelle kann bei Zweifeln an der Notwendigkeit oder an der Dienstunfallbedingtheit einer Maßnahme oder bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen ein ärztliches Gutachten einholen.

(4) 1In Fällen, in denen sich die Anerkennung eines Dienstunfalls aus Gründen verzögert, die die verletzte Person nicht zu vertreten hat, können die Aufwendungen zunächst unter Vorbehalt erstattet werden. 2Dies gilt auch während anhängiger Verfahren auf Anerkennung eines Dienstunfalls. 3Wird nachträglich festgestellt, dass kein Dienstunfall vorliegt, ist der Erstattungsbetrag zurückzuzahlen.

(5) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 3 werden die Aufwendungen von der Dienstunfallfürsorgestelle erstattet, die einer verletzten Polizeivollzugsbeamtin oder einem verletzten Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag bis zur Bekanntgabe der Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass kein Dienstunfall vorliegt, entstanden sind. 2Satz 1 gilt nur, wenn

1.
sich die in Satz 1 genannte Entscheidung nicht aus Gründen verzögert, die die verletzte Person zu vertreten hat, und

2.
die verletzte Person die Maßnahmen, die den Aufwendungen zugrunde liegen, im guten Glauben an das Vorliegen eines Dienstunfalls in Anspruch genommen hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung V. v. 4. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 179 m.W.v. 11. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 17 HeilVfV

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
vom 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179

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Zitierungen von § 17 HeilVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HeilVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
Artikel 1 HeilVfVÄndV
... vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat." 7. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 ...


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