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Artikel 17 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 FVG § 2, § 2a, § 5, § 7, § 8a, § 9a, § 10a

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird nach den Wörtern „Oberbehörden nach Nummer 2" die Wörter „oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort „Mittelbehörde" ersetzt.

2.
In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Oberfinanzdirektionen" durch das Wort „diesen" ersetzt.

3.
Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit durch Absatz 1 Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, ist hiervon auch die Durchführung von Vorfeldermittlungen nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung umfasst. Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 26, 28, 28a, 30 bis 34, 36, 38 und 42 bis 45."

4.
In § 7 wird der Klammerzusatz „(Oberfinanzbezirk)" gestrichen und wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort „Mittelbehörde" ersetzt.

5.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Oberfinanzdirektionen" gestrichen.

b)
In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils das Wort „Oberfinanzdirektionen" durch das Wort „Mittelbehörden" und das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort „Mittelbehörde" ersetzt.

6.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Oberfinanzdirektionen" gestrichen.

b)
Das Wort „Oberfinanzpräsident" wird durch das Wort „Präsident", das Wort „Oberfinanzpräsidentin" durch das Wort „Präsidentin" sowie das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort „Mittelbehörde" ersetzt.

7.
In § 10a wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort „Mittelbehörde", das Wort „Oberfinanzbezirke" durch das Wort „Bezirke", das Wort „Oberfinanzpräsidenten" durch das Wort „Präsidenten" und das Wort „Oberfinanzpräsidentin" durch das Wort „Präsidentin" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 17 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und ...
Artikel 19 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... S. 11) einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ...