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§ 17 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung



(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat vor der Abgabe des Klärschlamms einen Lieferschein zu verwenden oder zu erstellen, der die Angaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 bis 2.6 enthalten muss. 2Der Lieferschein ist richtig und vollständig auszufüllen. 3Bei Abgabe des Klärschlamms hat der Klärschlammerzeuger den Zeitpunkt der Abgabe auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.7 zu vermerken und, sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt wird, dem Beförderer den Lieferschein zu übergeben. 4Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Lieferscheins zu behalten, sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt wird. 5Der Klärschlammerzeuger hat die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis zum Zeitpunkt des Zugangs des Originals nach Absatz 5 Satz 1 aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(2) Der Klärschlammerzeuger, sofern er die Beförderung des Klärschlamms selbst durchführt, oder der Beförderer hat den Lieferschein und, soweit erforderlich, die nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.4.6 und 2.6.3 beizufügenden Nachweise während der Beförderung des Klärschlamms mitzuführen.

(3) 1Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms auf oder in den Boden unverzüglich durch Angaben auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8 zu bestätigen. 2Im Fall der geplanten Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts hat der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die Anlieferung des Klärschlamms als Ausgangsstoff zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts unverzüglich durch Angabe auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8 zu bestätigen. 3Sofern die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms nach Satz 1 wegen einer Klärschlammbereitstellung nach § 13 Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Klärschlammerzeuger dies unverzüglich bei der Anlieferung des Klärschlamms auf dem Lieferschein zu bestätigen. 4Der Klärschlammerzeuger hat in diesem Fall dem Klärschlammnutzer spätestens fünf Werktage nach der Auf- oder Einbringung den Zeitpunkt der erfolgten späteren Auf- oder Einbringung nach Satz 3 mitzuteilen.

(4) Wird der Klärschlamm eines Klärschlammerzeugers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht, den dieser Klärschlammerzeuger selbst nutzt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.

(5) 1Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 hat der Beförderer, soweit der Transport nicht durch den Klärschlammerzeuger selbst durchgeführt wurde, den vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferschein unverzüglich an den Klärschlammerzeuger zu übersenden. 2Eine Kopie dieses Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.

(6) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Auf- oder Einbringung jeweils eine Kopie des vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferscheins zu übersenden an

1.
den Klärschlammnutzer,

2.
den Beförderer, sofern die Beförderung nicht durch den Klärschlammerzeuger selbst durchgeführt wurde,

3.
den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle des Klärschlammerzeugers eine Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung durchgeführt hat,

4.
den Gemischhersteller oder den Komposthersteller, sofern der Klärschlamm als Ausgangsstoff zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts eingesetzt wird,

5.
die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde,

6.
die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde und

7.
die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern der Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Boden auf- oder eingebracht wurde.

(7) 1Der Klärschlammerzeuger hat das Original des vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften versehenen Lieferscheins zwölf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms an, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. 2Für die Aufbewahrung und Vorlage der Kopie des Lieferscheins durch den Klärschlammnutzer, Beförderer, Gemischhersteller, Komposthersteller oder Qualitätszeichennehmer gilt Satz 1 entsprechend. 3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Unterlagen zu löschen.



 

Zitierungen von § 17 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AbfKlärV Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
... Gemischhersteller oder der Komposthersteller hat vor der Abgabe eines mit Klärschlamm nach § 17 Absatz 3 Satz 2 hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einen Lieferschein zu ...
§ 31 AbfKlärV Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
... auf Antrag von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 17 oder § 18 befreien. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Auf- oder Einbringung ...
§ 36 AbfKlärV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... Rückstellprobe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lagert, 3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 Satz 3 einen dort genannten Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig ... vermerkt oder den Lieferschein nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 5. entgegen § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 den Lieferschein oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig ... Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt, 6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 1 oder 2 die Anlieferung und das Auf- oder Einbringen nicht, nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt, 7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein oder eine Kopie nicht oder nicht ... Lieferschein oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 8. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 das Original des Lieferscheins oder ...
Anlage 3 AbfKlärV (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
...  2. L i e f e r s c h e i n f ü r di e L i e f e r u n g v o n K l ä r s c h l amm nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Hinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs ... des Klärschlammerzeugers) 2.7 Bestätigung der Klärschlammabgabe nach § 17 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 AbfKlärV Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller (Name, Anschrift): . . . . ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... „Abschnitt 2" durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt. 10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 1" durch die Angabe „Abschnitt 2" ... richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 3d Absatz 4, § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein oder eine Kopie nicht oder nicht ... nicht rechtzeitig übersendet, 4. entgegen § 3d Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 7 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 einen Nachweis, das Original des ...