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§ 17 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356 (Nr. 61)
Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Zitierungen von § 17 SokaSiG2
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SokaSiG2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 SokaSiG2 Betrieblicher Anwendungsbereich
... tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16 Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3 , in § 18 Absatz 1 bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht für ...
§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk 318 Anlage 51 (zu § 17 Absatz 1 ) 318 Anlage 52 (zu § 17 Absatz 2) 322 ... 51 (zu § 17 Absatz 1) 318 Anlage 52 (zu § 17 Absatz 2 ) 322 Anlage 53 (zu § 17 Absatz 3) 326 ... 52 (zu § 17 Absatz 2) 322 Anlage 53 (zu § 17 Absatz 3 ) 326 Anlage 54 (zu § 17 Absatz 4) 330 ... 53 (zu § 17 Absatz 3) 326 Anlage 54 (zu § 17 Absatz 4 ) 330 Anlage 55 (zu § 17 Absatz 5) 334 ... 54 (zu § 17 Absatz 4) 330 Anlage 55 (zu § 17 Absatz 5 ) 334 Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und ...
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