§ 17 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 17 Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Verfolgung eines einheitlichen Regulierungskonzepts im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu ihren grundsätzlichen Herangehensweisen und Methoden erlassen für

1.
die Marktdefinition nach § 10,

2.
die Marktanalyse nach § 11 und

3.
die Regulierungsverfügung nach § 13.

(2) 1Zur Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine Regulierungsverfügung nach § 13 oder eine Verpflichtung nach § 22 Absatz 1 Verwaltungsvorschriften zu den grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Berücksichtigung folgender Aspekte erlassen:

1.
Investitionsrisiken bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität und

2.
kommerzielle Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität.

2Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Methodik zur Bestimmung der Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen. 3Sofern die Anforderungen von wesentlicher und allgemeiner Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 erlassen.

(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend.

(4) Die Bundesnetzagentur erteilt einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der einen Auf- und Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität plant oder vornimmt, auf dessen Antrag für eine konkret bezeichnete Region eine Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach diesem Teil.

(5) 1Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen auf die Ergebnisse der Marktdefinition und der Marktanalyse nach den §§ 10 und 11, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend. 2Hat die Auskunft Auswirkungen auf Maßnahmen nach § 13, gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 14 entsprechend.

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Zitierungen von § 17 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 197 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
... rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. § 17 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, 2. Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 ...


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