(1)
1Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form zu dokumentieren (Mengenstromnachweis).
2Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen.
3Die dem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur
Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten.
4Der Mengenstromnachweis ist nach den in
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
5Verbundverpackungen, die gemäß
§ 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
6Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden.
7Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(2) 1Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. 2Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.
(3) 1Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. 2Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Die Zentrale Stelle kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. 4Die zugehörigen Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle im Original nachzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023) ... das Ergebnis der Prüfung, 7. prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der ... § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen ... nach § 10, Vollständigkeitserklärungen nach § 11, Mengenstromnachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der ... nach § 11 Absatz 3 Satz 3, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 ...
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes ... Rücknahme und Verwertung § 16 Anforderungen an die Verwertung § 17 Nachweispflichten Abschnitt 4 Systeme § 18 Genehmigung und ... 30a Absatz 3." 3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „ § 17 Absatz 2 und 3 ," die Angabe „§ 19 Absatz 2," eingefügt. 4. § 3 wird wie ... S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 16. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 11 Absatz 3 Satz 3" die Wörter „, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3" eingefügt. j) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch die ...