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§ 185 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 185 Telekommunikationssicherstellungspflicht



(1) 1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit mehr als 100.000 Vertragspartnern haben folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrechtzuerhalten:

1.
Sprachkommunikationsdienste,

2.
Internetzugangsdienste,

3.
1Datenübertragungsdienste und 4. 2E-Mail-Dienste.

2Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang aufrechtzuerhalten, der für die Erbringung der Dienste nach Satz 1 erforderlich ist. 3Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.

(2) 1Unbeschadet der Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 haben Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Verkehrsmanagementmaßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder eine eingetretene Netzüberlastung zu beseitigen. 2Dabei sind gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behandeln.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 haben Maßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Engpasssituation bei der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und -diensten, an Übergabepunkten von Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie an Systemkomponenten zur Steuerung und Verwaltung von Telekommunikationsdiensten zu verhindern oder eine eingetretene Engpasssituation zu beseitigen.

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Zitierungen von § 185 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 185 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 186 TKG Telekommunikationsbevorrechtigung
... und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1 , die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 185 ... 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 62. entgegen § 185 Absatz 1 einen Telekommunikationsdienst, den Netzbetrieb oder eine Dienstleistung nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Anhang 4 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (vom 02.03.2023)
... die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 12 TKMoG Änderung der BSI-Kritisverordnung
... vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941)" durch die Wörter „ § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes " ersetzt. 3. Teil 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1.1 wird ... D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG" durch die Wörter „ § 185 Absatz 1 Satz 1 TKG " ersetzt. b) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert: aa) In ... D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG" durch die Wörter „ § 185 Absatz 1 Satz 1 TKG " ersetzt. c) In Nummer 1.3.1 Spalte B werden die Wörter ...