1Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen.
2Sie soll insbesondere über
- 1.
- den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1,
- 2.
- die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen,
- 3.
- die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen und
- 4.
- den Vollzug dieses Gesetzes
berichten.
3Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Gesetzes.
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ... 16a Installateure für Erneuerbare Energien". e) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Berichte der ... „Wärme- und Kälteenergiebedarf" ersetzt. 20. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Berichte der ... die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. ...