Das
Familienpflegezeitgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. März 2022 auch Kalendermonate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt unberücksichtigt."
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2021" durch die Angabe „1. März 2022" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482