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§ 18 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 18 Hauptzollamt Heilbronn



Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a)
der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,

b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,

3.
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,

4.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,

5.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,

6.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,

7.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,

8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie

9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.





 

Frühere Fassungen von § 18 HZAZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Artikel 1 HZAZustVÄndV
... 1 wird aufgehoben. b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ...