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§ 18 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 18



(1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. 2Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) 1Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. 2Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.



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Frühere Fassungen von § 18 Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2022Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 283 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 146 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 118 HwO (vom 01.10.2007)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,  ...
Anlage B HwO Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2) (vom 01.07.2021)
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
 
Zitat in folgenden Normen

Statistikregistergesetz (StatRegG)
Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 5 StatRegG (vom 01.01.2024)
... handwerksähnlichen Gewerbes, 6. für Handwerksbetriebe nach § 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung : zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; für ... diese Handwerke; für Betriebe eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung : zu betreibendes handwerksähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer ...

Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Artikel 2 G. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 596, 604; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
§ 3 HwOuaÜG
... ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 6 - 17 Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe §§ 18 - 20 Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt: ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 2 GewOuaÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 2 Satz 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4, Absatz 6, § 18 Absatz 3 , § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5, den §§ 27, 27d Satz 2, ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 146 9. ZustAnpV Handwerksordnung
... 2, Abs. 2 Satz 6, Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 22b Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, §§ 27, 27c Satz 2, ...

Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.02.2020 BGBl. I S. 142
Artikel 1 4. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können ( § 18 Absatz 2 ) Abschnitt 1 Zulassungsfreie ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 283 10. ZustAnpV Änderung der Handwerksordnung
... 6 und Absatz 2a, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6, § 18 Absatz 3, § 22b Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, den §§ 27, ...

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 6 2. VerhmRLUG Änderung der Handwerksordnung
... b) In der Angabe zu Anlage B wird nach dem Wort „können" die Angabe „( § 18 Absatz 2 )" eingefügt. c) Die Angaben zur Anlage D werden durch die folgenden Angaben ...