§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. 2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

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Zitierungen von § 18 MBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 MBankDVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung
... die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18 , das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen ...


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