§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
(1)
1Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach
§ 17 Absatz 1 und 2 findet
§ 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt.
2Auf Raumordnungspläne nach
§ 17 Absatz 3 findet
§ 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung;
§ 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
(2)
1Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach
§ 17 keine Anwendung.
2Raumordnungspläne des Bundes nach
§ 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen;
§ 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.
Frühere Fassungen von § 18 ROG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes ... Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen". c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von ... c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von ... § 8" ersetzt. b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 14. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von ... 2 bis 4 werden aufgehoben. 14. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von ...
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes ... die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 ... „§ 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach §§ 10, 18 " durch die Wörter „§ 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach ... ergänzend genutzt werden; § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." 23. § 18 wird wie folgt geändert: a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ ...
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 5 InvBeG Änderung des Raumordnungsgesetzes ... Zulassungsentscheidung überprüft werden." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von ... 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes (1) Bei der ...
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
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