Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 18 Bekanntgabe des Wahlergebnisses



(1) 1Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. 2Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.

(2) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson Gewählten und die oder den Disziplinarvorgesetzten. 2Soweit die Gewählten nicht innerhalb von drei Werktagen die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.