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Artikel 18 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 18 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SchVG § 19

§ 19 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „und Restrukturierungssachen" angefügt.

2.
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 18 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 5 eWpGEG Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
... Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...