§ 18 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 18 Ordnungswidrigkeiten


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt,

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

4.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,

5.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

6.
entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder

2.
eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 18 SpFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016

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Zitierungen von § 18 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 2 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung zum 1. Oktober 2021
... Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 3. § 18 wird aufgehoben. 4. § 19 wird § 18. 5. § 20 wird ...


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