- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 4.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,
- 5.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt,
- 6.
- entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder
- 2.
- eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043