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Artikel 18 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 18 ändert mWv. 1. Dezember 2021 JVEG Anlage 3

(FNA 367-3)

Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 200 wird die Spalte „Tätigkeit" wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 3" durch die Angabe „§ 3 Nr. 6" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 112" durch die Angabe „§ 173" ersetzt.

2.
In Nummer 202 wird in der Spalte „Tätigkeit" die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

3.
In Nummer 301 wird in der Spalte „Tätigkeit" die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

4.
In Nummer 304 wird in der Spalte „Tätigkeit" die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

5.
In Nummer 307 wird in der Spalte „Tätigkeit" die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

6.
In Nummer 309 wird in der Spalte „Tätigkeit" die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

7.
In Nummer 311 wird in der Spalte „Tätigkeit" die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

8.
In dem der Nummer 315 vorangestellten Satz wird die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

9.
In Nummer 319 wird in der Spalte „Tätigkeit" die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

10.
In Nummer 401 wird in der Spalte „Tätigkeit" die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 176 Abs. 2 bis 4" ersetzt.