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§ 18 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 18 Überwachungsbericht, Überwachungszeitraum



(1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeitraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrechnungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflichtungsjahres liegt (Überwachungszeitraum).

(2) Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1.
die Projektnummer,

2.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

3.
das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht wurden,

4.
eine zusammenfassende Darstellung der Projekttätigkeit mit

a)
einer kurzen Beschreibung der Maßnahmen zur Upstream-Emissionsminderung,

b)
einer Beschreibung der installierten Technologie und Geräte, relevanter Zeitpunkte für die Projekttätigkeit einschließlich Informationen zur Errichtung und Inbetriebnahme sowie zu den Betriebszeiträumen,

5.
den Überwachungszeitraum,

6.
die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen, die im Überwachungszeitraum erreicht wurden, in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent sowie ihre Ermittlung,

7.
Angaben zur Umsetzung der Projekttätigkeit im Überwachungszeitraum,

8.
die feststehenden verwendeten Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit

a)
der Maßeinheit,

b)
der Quelle und

c)
einer Beschreibung des Wertes,

9.
die zu überwachenden Werte der Parameter, die in der Projektdokumentation vorgegeben sind, jeweils mit

a)
der Maßeinheit,

b)
der Quelle,

c)
der Aufzeichnungsfrequenz,

d)
einer Beschreibung des Wertes und

e)
einer Beschreibung der Verfahren zur Qualitätskontrolle.





 

Frühere Fassungen von § 18 UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 UERV Spezifische Aufgaben der Verifizierungsstellen (vom 01.01.2022)
... 3 durchgeführt worden ist, 3. der Überwachungsbericht den Anforderungen nach § 18 genügt und 4. der Projektträger die Upstream-Emissionsminderungen im ...
§ 41 UERV Verifizierungsbericht (vom 01.01.2022)
... übereinstimmen, c) der Überwachungsbericht den Vorgaben des § 18 entspricht, d) die Kalibrierungsfrequenz der jeweiligen Messinstrumente mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Projektträgers." 12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird aufgehoben. b) Die Nummern ...