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§ 18 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 18 Zuständige Stelle
(1) Der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vollständig vor der zuständigen Stelle desjenigen Landes abgelegt, in dem der oder die Studierende im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zu dem jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Zahnmedizin studiert oder zuletzt Zahnmedizin studiert hat.
(2) Bei Studierenden, die eine Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 1 beantragt haben, gilt § 23 Absatz 3 entsprechend, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben ist.
(3) Muss ein Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wiederholt werden, ist dieser vollständig vor der zuständigen Stelle des Landes abzulegen, bei der dieser Abschnitt nicht bestanden worden ist.
(4) Die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 trifft auf Antrag die zuständige Stelle des Landes, bei der der oder die Studierende den jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ablegen, fortsetzen oder wiederholen will, im Benehmen mit der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 zuständigen Stelle.
(5) 1Die zuständige Stelle des Landes kann Aufgaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchführung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an der Universität übertragen. 2Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen und die für sie zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 3Die Universitäten stellen sicher, dass die mündliche und die mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. 4Sofern wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle auf eine oder mehrere Personen an der Universität oder Hochschule übertragen werden, sind die damit verbundenen Kosten und Personalwirkungen von der zuständigen Stelle zu kompensieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 18 ZApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 ZApprO Antrag auf Zulassung (vom 01.10.2021)
... Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in ... (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. Er kann auch elektronisch gestellt werden. ...
§ 20 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.10.2021)
... Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Die Übermittlung ... Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Die Übermittlung ... Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach § 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. Die Übermittlung ...
§ 21 ZApprO Versagung der Zulassung (vom 01.10.2021)
... Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche ...
§ 22 ZApprO Nachteilsausgleich (vom 01.10.2021)
... Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, ... der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist. (3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich ... welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den ...
§ 25 ZApprO Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
... nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten ...
§ 26 ZApprO Rücktritt von der Prüfung (vom 01.10.2021)
... er oder sie die Gründe für seinen oder ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. (2) Genehmigt die nach § 18 ... nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. (2) Genehmigt die nach § 18 zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen ...
§ 27 ZApprO Versäumnis (vom 01.10.2021)
... die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. (3) Die Entscheidung darüber, ob ... (3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die ...
§ 30 ZApprO Prüfungstermine
... können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen ...
§ 31 ZApprO Ladung zu den Prüfungsterminen
... nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle ...
§ 33 ZApprO Prüfungskommission (vom 01.10.2021)
... Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission. (3) Die ...
§ 34 ZApprO Durchführung
... dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. ...
§ 35 ZApprO Anwesenheit weiterer Personen (vom 01.10.2021)
... Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Ersten Abschnitts der ...
§ 38 ZApprO Wiederholung
... der in § 30 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der ...
§ 39 ZApprO Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
... (4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige ...
§ 40 ZApprO Zeugnis
... nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der ...
§ 44 ZApprO Prüfungstermine
... können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen ...
§ 45 ZApprO Ladung zu den Prüfungsterminen
... nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle ...
§ 49 ZApprO Prüfungskommission (vom 01.10.2021)
... Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission. (3) Die ...
§ 50 ZApprO Durchführung (vom 01.10.2021)
... Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. ...
§ 51 ZApprO Anwesenheit weiterer Personen (vom 01.10.2021)
... Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des Zweiten Abschnitts der ...
§ 54 ZApprO Wiederholung
... der in § 44 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden. (4) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der ...
§ 55 ZApprO Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
... (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige ...
§ 56 ZApprO Zeugnis
... nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ...
§ 60 ZApprO Prüfungstermine (vom 01.10.2021)
... Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt. (3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des ...
§ 61 ZApprO Ladung zu den Prüfungsterminen
... nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung zum schriftlichen Teil des ...
§ 66 ZApprO Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil (vom 01.10.2021)
... Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission. (3) Die ...
§ 67 ZApprO Durchführung des mündlich-praktischen Teils (vom 01.10.2021)
... Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. ...
§ 68 ZApprO Anwesenheit weiterer Personen beim mündlich-praktischen Teil (vom 01.10.2021)
... Die nach § 18 zuständige Stelle kann zu den einzelnen Prüfungsterminen des mündlich-praktischen ...
§ 71 ZApprO Note für den mündlich-praktischen Teil (vom 01.10.2021)
... (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige ...
§ 73 ZApprO Durchführung des schriftlichen Teils
... zutreffend anerkannt werden. (4) Die Prüfungsfragen sind durch die nach § 18 zuständige Stelle oder durch die Einrichtung nach Absatz 2 vor der Feststellung des ...
§ 76 ZApprO Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils
... nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der ...
§ 78 ZApprO Wiederholung
... der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. (6) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des Dritten ...
§ 79 ZApprO Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
... Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die nach § 18 zuständige Stelle die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen ...
§ 81 ZApprO Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
... nach § 18 zuständige Stelle erteilt 1. über das Bestehen des Dritten Abschnitts der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen." 13. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die zuständige Stelle des ... festgelegt ist." b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „nach § 18 " gestrichen. 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... das Wort „Pflegedienst" ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 18 " gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 18" ... § 18" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 18 " gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 ... und Querschnittsbereichen,". bb) In Satz 4 wird die Angabe „nach § 18 " gestrichen. d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... beizufügen." 16. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 18 " gestrichen. 17. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 ... leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, ... dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung beantragt worden ist. (3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsausgleich ... In welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den ... werden." 18. In § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird die Angabe „nach § 18 " jeweils gestrichen. 19. In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe ... jeweils gestrichen. 19. In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe „nach § 18 " jeweils gestrichen. 20. § 28 wird wie folgt gefasst: ...
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