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Artikel 18a - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 18a Änderung des Gebäudeenergiegesetzes


Artikel 18a wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GEG § 15, § 18, § 22, § 23, § 24, § 31, § 91, § 103, Anlage 1, Anlage 5, Anlage 9, mWv. 29. Juli 2022 § 102

Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „0,75fache" durch die Angabe „0,55fache" ersetzt.

2.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,75fache" durch die Angabe „0,55fache" ersetzt.

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für den nicht erneuerbaren Anteil die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 zu verwenden."

bb)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 sind als Primärenergiefaktoren die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil der Anlage 4 mit folgenden Maßgaben zu verwenden" durch die Wörter „Davon abweichend sind in den nachfolgend genannten Fällen folgende Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei Verwendung eines Gemisches aus Erdgas und gasförmiger Biomasse wird der Wert nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil der gasförmigen Biomasse angewendet. Bei Verwendung eines Gemisches aus biogenem Flüssiggas und Flüssiggas wird der Wert nach Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b nur auf den energetischen Anteil des biogenen Flüssiggases angewendet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3" durch die Wörter „Sätze 2 bis 4" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird in einem Wärmenetz Wärme genutzt, die von einer Großwärmepumpe mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt erzeugt wird, ist abweichend von Anlage 4 für netzbezogenen Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 zu verwenden."

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag" durch die Wörter „Der monatliche Ertrag ist" ersetzt.

5.
§ 24 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht."

7.
§ 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für die Errichtung eines Wohngebäudes jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,

2.
der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen eingehalten werden, die anspruchsvoller sind als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7 fällt,".

abweichendes Inkrafttreten am 29.07.2022

8.
Dem § 102 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „0,75fache" durch die Angabe „0,55fache" ersetzt.

10.
In Anlage 1 Nummer 9 werden in der Spalte „Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)" nach den Wörtern „zentrale Abluftanlage" die Wörter „mit Außenwandluftdurchlässen (ALD)" eingefügt und wird die Angabe „0,55" durch die Angabe „0,5" ersetzt.

11.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
Die Buchstaben d bis o werden die Buchstaben c bis n.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.
Bauteilanforderungen

Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:

• Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:

U ≤ 0,14 W/(m² K)

• Fenster und sonstige transparente Bauteile:

Uw ≤ 0,90 W/(m² K)

• Dachflächenfenster:

Uw ≤ 1,0 W/(m² K)

• Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:

U ≤ 0,20 W/(m² K)

• Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):

U ≤ 0,25 W/(m² K)

• Türen (Keller- und Außentüren)

UD ≤ 1,2 W/(m² K)

• Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:

U ≤ 1,5 W/(m² K)

• Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):

UW ≤ 1,4 W/(m² K)

• Vermeidung von Wärmebrücken:

ΔUWB ≤ 0,035 W/(m² K).

Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.

3.
Zulässige Anlagenkonzepte

Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:

• Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage

• Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage

• Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)

• Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)

• Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung

Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.

Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.

Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < - 26 kWh/(m² a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist."

12.
Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g und h wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 18a Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18a EEGAusbGuEnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusbGuEnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 EEGAusbGuEnFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.10.2022)
... und 21, 5. Artikel 16, 6. Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und 7. Artikel 18a Nummer 8 . (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2154
§ 6 CO2KostAufG Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden
... Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, unwirksam. Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
...  Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...