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§ 18c - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge



1Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Art und Weise der Meldung;

2.
der Inhalt der Meldung;

3.
die Zuständigkeit der Finanzbehörden;

4.
der Abgabezeitpunkt der Meldung.



 

Zitierungen von § 18c UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18c UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26a UStG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)
V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 630; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679