(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.
§ 40 GBPolVDVDV Täuschung, Ordnungsverstoß ... des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß ... einer Täuschung, die nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle. In der mündlichen Abschlussprüfung trifft die ... trifft die Prüfungskommission diese Entscheidung. (3) Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes 1. die Prüfung ...