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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 19 Bachelorthesis



(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat.

(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(3) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. 2Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern. 3Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. 4Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen.

(6) 1Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 4Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.

(7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.

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Zitierungen von § 19 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... 1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die ...