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§ 19 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)

Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 19 Anforderungsmanagement



(1) 1Das Anforderungsmanagement ist ein systematischer Ansatz zur Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung, Abstimmung und Priorisierung von Anforderungen an die zu entwickelnden IT-Verfahren und die zu entwickelnde Software sowie ihrer Pflege. 2Es umfasst Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Verwaltung dieser Anforderungen. 3Funktionale und nichtfunktionale Anforderungen werden in Form von Lastenheften beschrieben.

(2) 1Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine zentrale Organisationseinheit nach § 14. 2Es hat die Aufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen Organisationseinheiten und den im Gesamtvorhaben KONSENS definierten Gremien und Rollen, soweit sie mit der Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung von Anforderungen befasst sind, zu koordinieren.

(3) Aufgaben des Anforderungsmanagements als zentrale Organisationseinheit sind insbesondere

1.
die Koordination und Abstimmung im Sinne des Absatzes 2 mit dem Ziel, dass nicht einzelne Anforderungen mehrfach, parallel, mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder in widersprüchlicher Weise in mehreren Lastenheften berücksichtigt oder an verschiedenen Stellen des Gesamtvorhabens KONSENS umgesetzt werden,

2.
die Beratung bei der Lastenhefterstellung mit dem Ziel, die Lastenhefterstellung im Gesamtvorhaben KONSENS einheitlich zu gestalten,

3.
das Erarbeiten von Vorschlägen zur Bündelung der Anforderungen,

4.
die Bereitstellung einer einheitlichen Methodik und einer geeigneten Werkzeuglandschaft zur Erstellung der Lastenhefte und ihre sachgerechte Fortschreibung und

5.
Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere durch Ausführung von Eingangs-Qualitätssicherungen von Lastenheften.

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