Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18



(1) 1Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 2Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,

2.
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,

3.
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,

4.
Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,

5.
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,

6.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,

7.
Beteiligungen,

8.
Anteile an verbundenen Unternehmen,

9.
(aufgehoben)

10.
sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

3Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen

1.
den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,

2.
Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,

3.
Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,

4.
Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,

5.
Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,

6.
unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,

7.
Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,

8.
beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,

9.
Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,

10.
Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,

11.
Plazierung von Termineinlagen auf Termin,

12.
Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,

13.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,

14.
Kreditderivate,

15.
noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie

16.
außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.

(1a) 1Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. 2Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) 1Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten

1.
1zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. 2Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,

a)
bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder

b)
bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder

c)
beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,

2.
Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,

3.
alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.

2Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.

(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.

(4) (aufgehoben)

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.





 

Frühere Fassungen von § 19 KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KWG Millionenkredite (vom 26.06.2021)
... und spätestens nach 24 Monaten zu löschen. (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die ...
§ 15 KWG Organkredite (vom 29.12.2020)
... an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 ...
§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (vom 01.01.2023)
... Jahresüberschuss gedeckt sind, 8. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken, 9. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur ...
§ 45b KWG Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (vom 01.07.2021)
... von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. Die ...
§ 46 KWG Maßnahmen bei Gefahr (vom 29.12.2020)
... von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten ( § 19 Abs. 1 ) verbieten, 3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer ...
§ 64 KWG Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
... der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost ...
 
Zitat in folgenden Normen

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
§ 11 GroMiKV Begriffsbestimmungen
... trägt. (2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des ...
§ 12 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 28.06.2021)
... nach § 14 des Kreditwesengesetzes ist 1. bei den Bilanzaktiva nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich der darauf vorgenommenen Einzelwertberichtigungen, 2. bei ... Einzelwertberichtigungen, 2. bei Ansprüchen aus Leasingverträgen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes der Barwert der Mindestleasingzahlungen nach Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. ... Kredit und 9. bei den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, oder, falls es einen solchen ...
§ 15 GroMiKV Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze (vom 01.01.2019)
... beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden: 1. die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne des ... 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und 2. die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen Zeitpunkt ...
§ 16 GroMiKV Stammdaten für Millionenkreditnehmer (vom 01.03.2019)
...  b) Wohnsitz oder Sitz, c) Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes . Die Meldung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 15. Kalendertag der ...
§ 17 GroMiKV Betragsdaten für Millionenkredite (vom 01.03.2019)
... jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes , ist das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) für jeden Kreditnehmer dieser ...
Anlage 2 GroMiKV Meldeformular EA *) (vom 28.06.2021)
... Blatt). 13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für ...
Anlage 3 GroMiKV Meldeformular STA *) (vom 28.06.2021)
... erforderlich. 13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... Absatz 2 zu übermitteln: 1. Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 , § 34, § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des ...

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 3 KfWV Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen (vom 18.02.2023)
... Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 13 bis 13c, 15 und 17 bis 22 des Kreditwesengesetzes, 7. § 23 des Kreditwesengesetzes, 8. die ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 31 PrüfbV Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft (vom 11.06.2021)
... sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die ...
Anlage 1 PrüfbV (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (vom 19.04.2016)
... Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, ...
§ 66 WpIG Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute (vom 30.12.2023)
... oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). § 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und ...

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238
§ 8 WuSolvV Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
... Adressenausfallrisikopositionen gehören 1. Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder ...
§ 9 WuSolvV Derivative Adressenausfallrisikopositionen
... Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus ...
§ 10 WuSolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
... gehören 1. außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, 2. Credit Default Swaps, die eingebettet sind ...
§ 44 WuSolvV KSA-Konversionsfaktor
... 20 Prozent, b) sonst 50 Prozent, 2. Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent, 3. unwiderrufliche ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 ZAG Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeutender ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 3 ZahlPrüfbV (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute (vom 20.12.2018)
... 10) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Anhang 2. GroMiKVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 8)
... Blatt). 13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für ... erforderlich. 13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 13a und 13b (weggefallen)". i) Die Angaben zu den §§ 18a bis 22 werden wie folgt gefasst: „§§ 18a und 18b (weggefallen) ... werden wie folgt gefasst: „§§ 18a und 18b (weggefallen) § 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und ... würden." 33. Die §§ 18a und 18b werden aufgehoben. 34. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und ...
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 13 bis 13b, 19 und 20 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Artikeln 387 bis 403 in ... wird die Angabe „22" durch die Angabe „13" und werden die Wörter „ § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes " durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. ...

Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... + andere außerbilanzielle Geschäfte inkl. Rückstellungen gemäß § 19 Absatz 1 KWG - Erweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand: Allgemeiner ...

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... bezüglich der Beurteilung von Kontrahentenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Absatz 2 zu übermitteln: 1. Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 , § 34, § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 1 FMVAStärkG Änderung des Kreditwesengesetzes
... von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. Die Bundesanstalt ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Kreditnehmer ein Institut oder gehören zu einer Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2 ein oder mehrere Institute, so darf der Kredit den jeweils höheren Wert von entweder ... wenn die in Absatz 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind." 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen". dd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Begriff des Kredits für die ... dd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers". ... die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c" ersetzt. 26. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird ... oder beschränken, 2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Abs. 1 untersagen oder beschränken und 3. anordnen, dass das Institut ... von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. (2) Absatz 1 ist ... bis zum 31. Dezember 2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b, 14, 19 , 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 1 EUFAAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Abs. 1a" durch die Angabe „§ 25a Absatz 1b" ersetzt. 14. § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Europäische Union ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 12 WohnImmoKredRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Verordnungsermächtigung". b) In den Angaben zu den §§ 19 und 21 wird jeweils die Angabe „Absatz 1" gestrichen. 2. § 18 wird wie ... auf die Bundesanstalt übertragen." 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Absatz ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 19 , 20 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 4 und die ... 19, 20 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 2 RStruktG Änderung des Kreditwesengesetzes
... gedeckt sind; 4. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken; 5. anordnen, dass das Institut ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absä ;tze 3 und 4, &sec t; 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend." 37. § 24 wird ... einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind, 8. die Gewährung von Krediten im Sinne von &sec t; 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken, 9. anordnen, dass das Institut ...

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Artikel 2 FinaVEV Änderung der Länderrisikoverordnung
... auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3 GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Absatz 1 KWG ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land;".  ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 1a eingefügt: „1a. Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der ... Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind. (6) Für die ... entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Position dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist. (7) § 5 der ... 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. ... „11 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Absatz 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist im Merkblatt für die Abgabe der ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Artikel 1 4. LrVÄndV
...  b) In der Tabelle wird in der Überschrift zu Spalte 7 die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 und 14 KWG" durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 ... 7 die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 und 14 KWG" durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 KWG" ersetzt. c) Die Rückseite wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Anlage 1 EdBBeitrV (zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3) Bonitätseinschätzung auf der Grundlage von Kennzahlen (vom 15.04.2014)
... + andere außerbilanzielle Geschäfte inkl. Rückstellungen gemäß § 19 Absatz 1 KWG - Erweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand: Allgemeiner Verwaltungsaufwand ...

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage
... den §§ 13 bis 14 KWG sind bei 1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und abzüglich der ... 7. den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung ...
§ 10a GroMiKV Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte
... Termingeschäften gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 KWG sind, darf das Institut sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ...
§ 20 GroMiKV Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen
... den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG bildet. (3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen ...
§ 21 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
... 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu bilden aus 1. den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und 2. den Stillhalterverpflichtungen aus ...
§ 22 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
...  Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und den Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften zu bilden, die dem ...
§ 30 GroMiKV Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG
... Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden. Gelten nach § 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter ... des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 ...
§ 50 GroMiKV Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG
...  Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu benutzen. Gelten nach § 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein gesonderter ... des Wirtschaftszweiges oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 2 ...

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 1 GroMiKV Begriffsbestimmungen (vom 31.12.2010)
... beschränkt. (4) Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.  ...
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 bei 1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen, ... Einzelwertberichtigungen, 1a. Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) der Barwert der ... Kredit und 8. den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen ... Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind. (6) Für die ... entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Position dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist. (7) § 5 der ...
§ 8 GroMiKV Verfahren zur Einreichung der Anzeigen (vom 31.12.2011)
... ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden ... Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den ... des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, ...
§ 15 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte (vom 31.12.2010)
... 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. ...

Länderrisikoverordnung (LrV)
V. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2497; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
§ 1 LrV Voraussetzungen und Umfang der Meldepflicht (vom 01.01.2014)
... Ermittlung der Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 3 der ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 28 PrüfbV Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfallrisikos
... sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs. 1 KWG genannten Kredite. Es ist insbesondere anzugeben, wie sich das ... und wertberichtigte Kredite zuzuordnen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug ...
§ 40 PrüfbV Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
... § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauSparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Kreditnehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach ...
§ 56 PrüfbV Einhaltung des § 14 KWG
... seinen Meldepflichten nach § 14 Abs. 1 KWG nachgekommen ist und dabei insbesondere § 19 Abs. 2 KWG beachtet hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Meldungen, die ...
§ 59 PrüfbV Bemerkenswerte Kredite
... Kredite ist nach Maßgabe des § 65 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassen sind, so ist das Gesamtengagement zugrunde zu legen. Bei ... die mit jenen Anteilseignern oder stillen Gesellschaftern zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassen sind, 2. anzeigepflichtige Großkredite, ...
§ 60 PrüfbV Allgemeine Angaben bei der Kreditbesprechung
...  2. Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Positionen des § 19 Abs. 1 KWG, 3. Höhe der Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten, ...
Anlage 1 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
... - anzugeben. 15) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. 16) Einschließlich der unter ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
... - anzugeben. 15) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. 16) Einschließlich der unter ...
Anlage 3 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)
... - anzugeben. 15) Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. 16) Einschließlich der unter ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 23 PrüfbV Berichterstattung über das Kreditgeschäft
... Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Auf wesentliche Besonderheiten ist ... Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem ...
§ 25 PrüfbV Bemerkenswerte Kredite
... dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite ...
Anlage 1 PrüfbV (zu § 60) SON01
... Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar ...

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 10 SolvV Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
... Adressenausfallrisikopositionen gehören 1. Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer bzw. ...
§ 11 SolvV Derivative Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2010)
... Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind 1. Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von a) denjenigen derivativen ...
§ 13 SolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2010)
... gehören 1. außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, 2. Credit Default Swaps, die in als Credit ...
§ 50 SolvV KSA-Konversionsfaktor (vom 31.12.2010)
§ 101 SolvV Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 2 ZAG Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte (vom 21.03.2016)