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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 19 Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Die Einsatzdienststelle benennt der Bundespolizeiakademie für die praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder.

(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder weisen die Anwärterinnen und Anwärter in die praktischen Verwendungen ein und leiten sie in den Einsatzdienststellen an.

(3) 1Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nicht mehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(4) 1Bei Bedarf können Ausbilderinnen und Ausbilder mit ihren Aufgaben auch Beamtinnen und Beamte der Einsatzdienststelle beauftragen. 2Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter zugewiesen werden.

(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.