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§ 19
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§ 19 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991
BGBl. I S. 686
; zuletzt geändert durch
Artikel 11
G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1
Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
62 weitere Fassungen
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wird in 399 Vorschriften zitiert
Teil I Gerichtsverfassung
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter
§ 18
←
→
§ 20
§ 19
§ 19 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
§ 18
←
→
§ 20
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§ 19 VwGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwGO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 34 VwGO
...
19
bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, ...
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