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§ 19 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)

V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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§ 19 Übersendung des Prüfungsberichts und des Fragebogens



(1) 1Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit dieser nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesanstalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form sowie der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. 2Die Bundesanstalt kann Vorgaben machen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einreichungsweg die elektronische Form des Fragebogens und des Prüfungsberichts bei ihr einzureichen ist. 3Die Bundesanstalt und die Bundesbank können jeweils auf die Einreichung des Fragebogens in Schriftform bei sich verzichten.

(2) 1Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 89 Absatz 2 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.

(3) 1Wird der Prüfungsbericht nach § 89 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert, ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die Bundesanstalt oder die zuständige Hauptverwaltung der Bundesbank einzureichen. 2Der Prüfungsbericht ist jedoch frühestens zwei Monate nach Ende des Prüfungszeitraums einzureichen.

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