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Artikel 1 - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 WpHG § 1, § 4, § 7, § 34c, § 36, § 37x, § 38, § 39, § 40d, § 41, § 52 (neu)

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 7 werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Der Angabe zu § 40d werden die Wörter „und die Verordnung (EU) 2015/2365" angefügt.

c)
Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe angefügt:

§ 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38, 39".

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird das Wort „sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3h wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie die auf Grundlage des Artikels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder".

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4.
eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften bezieht,".

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Verstößen gegen die in Nummer 3 genannten Vorschriften sowie sich hierauf beziehende Anordnungen der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt auch eine dauerhafte Einstellung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen."

b)
Dem Absatz 3j wird folgender Satz angefügt:

„Verstößt eine Person vorsätzlich gegen eine der in Absatz 3h Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt und setzt sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fort, kann die Bundesanstalt dieser Person für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 untersagen."

c)
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

„(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Verstöße gegen Verbote nach den Vorschriften" durch die Wörter „den Verdacht einer Straftat nach den Strafvorschriften" ersetzt.

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie der Verbote und Gebote entsprechender ausländischer Bestimmungen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von Drittstaaten von allen ihr nach diesem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, um den einschlägigen Ersuchen der zuständigen Behörden der jeweiligen Staaten nachzukommen."

5.
§ 34c wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ein Komma und das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaften" eingefügt und werden das Wort „Investmentaktiengesellschaften" durch das Wort „Investmentgesellschaften" und das Wort „unverzüglich" durch die Wörter „vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1.
bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Geschäftsanschrift sowie telefonische und elektronische Kontaktdaten,

2.
bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und telefonische und elektronische Kontaktdaten; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung ebenfalls anzugeben.

Die Angaben nach Satz 2 sind glaubhaft zu machen. Beabsichtigt der Anzeigepflichtige die Verbreitung der Empfehlungen, muss die Anzeige auch eine detaillierte Beschreibung der beabsichtigen Verbreitungswege enthalten."

cc)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „ob" durch das Wort „inwiefern" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Sachverhalte" die Wörter „sowie die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen, die Firma oder die Bezeichnung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ordnungsgemäß angezeigten Personen und Personenvereinigungen sowie den Ort und das Land der Wohn- und Geschäftsanschrift oder des Sitzes oder der Hauptniederlassung."

6.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ob die Meldepflichten nach § 9," die Wörter „die Anzeigepflichten nach § 10," und nach den Wörtern „die sich aus" die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006," eingefügt.

7.
§ 37x wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 341r bis 341w" durch die Angabe „§§ 341r bis 341v" ersetzt und wird dem Wort „spätestens" das Wort „diesen" vorangestellt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 341s bis 341w" durch die Angabe „§§ 341s bis 341v" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung erfolgt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs."

8.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1" wird die Klammer gestrichen und werden ein Semikolon und die Wörter „L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „anstiftet" durch das Wort „verleitet" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

9.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 24 werden nach den Wörtern „§ 37w Absatz 2 Nummer 3" die Wörter „oder entgegen § 37x Absatz 2 Satz 3" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f eingefügt:

„(2f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder

4.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

c)
Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:

„(4c) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2f mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

1.
in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Nummer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

2.
in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Nummer 3 und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden."

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 und des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie des Absatzes 4b Satz 2 ist" durch die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2 und des Absatzes 4c Satz 2 ist" ersetzt.

e)
In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „4b" durch die Angabe „4c" ersetzt.

10.
§ 40d wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und die Verordnung (EU) 2015/2365" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verordnung (EU) Nr. 596/2014" die Wörter „sowie den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

11.
In § 41 Absatz 4g wird die Angabe „§ 1 Absatz 8" durch die Angabe „§ 1 Absatz 3" ersetzt.

12.
Nach § 51 wird folgender § 52 angefügt:

§ 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38, 39

(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 2. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 2. FiMaNoG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 , 3 Nummer 4 Buchstabe e, Nummer 10, 24 Buchstabe c, Nummer 58, 60, 64, 66 Buchstabe g, Nummer 68 ...