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Artikel 1 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3a wird gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit".

c)
Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".

d)
Die Angabe zu § 7b wird gestrichen.

e)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 (weggefallen)".

f)
Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft".

g)
Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit".

h)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung".

i)
Nach der Angabe zu § 50b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren".

j)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften".

k)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung".

l)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag".

m)
Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst:

§ 70a Dienstkleidung für Beamte".

n)
In der Angabe zu § 71 wird das Wort „Allgemeine" durch das Wort „allgemeine" ersetzt.

o)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44".

p)
Die Angabe zu § 72a wird gestrichen.

q)
Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz".

r)
Die Angabe zu § 79 wird gestrichen.

2.
§ 3a wird aufgehoben.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,

2.
Vergütungen und

3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.

Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 72a" durch die Angabe „§ 6a" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a" durch die Angabe „§ 6a" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1 und 2" ersetzt.

4.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag,

3.
Amts- und Stellenzulagen,

4.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

1.
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,

2.
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,

3.
nach § 7a,

4.
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder

5.
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung."

5.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuschlag" durch das Wort „Zuschläge" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" die Wörter „oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter „oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass die Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zuschlag wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. Er wird unabhängig davon gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt."

6.
§ 7b wird aufgehoben.

7.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Grundgehalt, Familienzuschlag" durch die Wörter „das Grundgehalt, der Familienzuschlag" ersetzt.

8.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „mit rückwirkender Kraft" durch das Wort „rückwirkend" ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Bezugszeiten von Stellenzulagen" durch die Wörter „Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „A 2 bis A 5" durch die Angabe „A 3 bis A 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen."

12.
In § 19b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung W" gestrichen.

13.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „A 2," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in Laufbahnen

a)
des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,

b)
des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

c)
des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Laufbahn" durch die Wörter „zu den Laufbahnen" ersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungsdienstes" die Wörter „oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen."

14.
§ 26 wird aufgehoben.

15.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

16.
§ 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich,

2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie

3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.

Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen

1.
über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

2.
zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie

3.
über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14."

17.
§ 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

18.
Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.

(2) Die Prämie beträgt

1.
für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3.000 Euro,

2.
für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1.500 Euro.

Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf."

19.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden,

1.
um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder

2.
um sicherzustellen, dass Funktionen in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können.

Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden.

(2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate gewährt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wiederholt gewährt werden, wenn - unterstellt, dass der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde - die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes.

(3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wiederholter Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz jeweils um ein Drittel.

(4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung eines Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewährung, betragen.

(5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie auch gewährt werden, um eine längere als die eingeplante Verweildauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwendungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prämie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewährungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend verlängert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufssoldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(7) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a,

2.
einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprämie nicht übersteigt,

3.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland sowie

4.
einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 Absatz 1.

(8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienstherrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."

20.
§ 43a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „11.000 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5.000 Euro" durch die Angabe „7.000 Euro" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.

21.
§ 43b wird aufgehoben.

22.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,

2.
bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder

3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird.

(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.

(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.

(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1.
einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie

2.
einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.

Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen.

(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen."

23.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,

2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,

3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.

Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist."

24.
In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt und werden die Wörter „in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes genannten Fällen" durch die Wörter „in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt," ersetzt.

25.
§ 50a wird wie folgt gefasst:

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,

2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,

3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4.
für Dienst im Bereitschaftsfall."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

26.
In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt und werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsunteroffiziere und Sanitätsfeldwebel" durch die Wörter „Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt:

§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum

1.
für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25,50 Euro,

2.
für einen Dienst von 24 Stunden 51 Euro.

(2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entsprechend dem Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, der über 48 Stunden hinausgeht. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet."

28.
§ 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,

2.
bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,

3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt."

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

29.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „§ 63 Absatz 1 Satz 6" die Angabe „, des § 64" eingefügt.

bb)
Nummer 2a wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „berücksichtigungsfähige Person" die Wörter „im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2,5 Prozent" durch die Angabe „4 Prozent" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt."

f)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

30.
In § 54 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „A 2" durch die Angabe „A 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


31.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für

1.
Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung,

2.
Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,

3.
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht,

4.
Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder

5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.

Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland

1.
unmittelbar vorzubereiten oder

2.
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland, die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

1.
Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat,

2.
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden vor dem Wort „als" die Wörter „bei einer Verwendung nach Absatz 1" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „110 Euro" durch die Angabe „145 Euro" ersetzt.

cc)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Auslandsverwendungszuschlag" die Wörter „aus einer Verwendung nach Absatz 1" und nach den Wörtern „der Dienstreise" die Wörter „rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort" eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach dem Wort „Innern" werden die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

32.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn

1.
es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und

2.
die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und

3.
die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand."

33.
§ 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften

(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn

1.
der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder

2.
er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist.

(2) Die Zulage beträgt

1.
für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,

2.
für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.

Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt."

34.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwärtergrundbetrag" die Wörter „, der Anwärtererhöhungsbetrag" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Stufe 1" die Wörter „, der Anwärtererhöhungsbetrag" eingefügt.

35.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „der" die Wörter „Zwischenprüfung oder der" eingefügt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet

1.
mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

2.
mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

c)
In Satz 2 werden die Wörter „werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag" durch die Wörter „wird die Besoldung" ersetzt.

36.
In § 61 wird das Wort „der" gestrichen.

37.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag

Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages."

38.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „erheblicher" gestrichen und werden die Wörter „das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle" durch die Wörter „die oberste Dienstbehörde" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden."

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

39.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn

1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und

2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.

Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.

(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.

(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat."

40.
§ 70a wird wie folgt gefasst:

§ 70a Dienstkleidung für Beamte

(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

(3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

41.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine" durch das Wort „allgemeine" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

42.
§ 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44

(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.

(3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."

43.
§ 72a wird aufgehoben.

44.
§ 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz

Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt."

45.
In § 76 wird jeweils vor dem Wort „Anlage" das Wort „der" gestrichen.

46.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird vor dem Wort „Anlage" das Wort „die" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

47.
In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beamte" durch das Wort „Beamten" ersetzt.

48.
In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3, § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3, § 75 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

49.
In § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2, § 77a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Anlage" das Wort „der" gestrichen.

50.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung A" durch die Wörter „den Bundesbesoldungsordnungen A und B" ersetzt.

bbb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Grundamtsbezeichnungen „Rat", „Oberrat", „Direktor", „Leitender Direktor", „Direktor und Professor", „Erster Direktor", „Oberdirektor", „Präsident" und „Präsident und Professor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden."

bb)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt."

b)
In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der Angabe „Deutscher Wetterdienst" die Angabe „Eisenbahn-Bundesamt" eingefügt.

c)
Der Vorbemerkung Nummer 2a wird folgender Satz angefügt:

„Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden."

d)
Vorbemerkung Nummer 3a und 4 wird durch folgende Vorbemerkung Nummer 4 ersetzt:

„4.
Zulage für militärische Führungsfunktionen

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in einer Verwendung

1.
als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

2.
als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

3.
als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

4.
als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

5.
mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.

(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

e)
Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes

a)
mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier,

b)
ohne Lehrgang Radarleitung/ Einsatzführungsoffizier

aa)
im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen,

bb)
in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst,".

bbb)
In Nummer 5 werden die Wörter „, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde," durch die Wörter „- nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde -" ersetzt.

bb)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

f)
Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Soldaten und Beamte" durch die Wörter „Beamte und Soldaten" ersetzt.

bb)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „Soldaten und Beamte" durch die Wörter „Beamte und Soldaten" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer" durch die Wörter „verantwortliche Luftfahrzeugführer, die" ersetzt.

ccc)
In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

cc)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soldat oder Beamte" durch die Wörter „Beamte oder Soldat" ersetzt.

dd)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn

1.
sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder

2.
das Dienstverhältnis beendet worden ist

a)
durch Tod oder

b)
durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung."

ee)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

g)
Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden:

1.
die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,

2.
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,

3.
die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),

4.
die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,

5.
die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften."

h)
In Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „6, 6a, 8, 8a, 9 und 10" durch die Angabe „6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19" ersetzt.

i)
Vorbemerkung Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„8.
Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten".

bb)
In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsdiensten" durch das Wort „Nachrichtendiensten" ersetzt und das Wort „(Sicherheitszulage)" gestrichen.

cc)
In Absatz 2 wird das Wort „Sicherheitsdienste" durch das Wort „Nachrichtendienste" und werden die Wörter „der Militärische Abschirmdienst" durch die Wörter „das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst" ersetzt.

j)
Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„8a.
Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung".

bb)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in

1.
der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,

2.
der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder

3.
der Luftbildauswertung.

Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten."

k)
Vorbemerkung Nummer 8b wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„8b.
Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich".

bb)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder

2.
bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich."

l)
Vorbemerkung Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,

1.
Polizeivollzugsbeamte,

2.
Feldjäger,

3.
Beamte der Zollverwaltung, die

a)
in der Grenzabfertigung verwendet werden,

b)
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder

c)
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind."

bb)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten."

cc)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

m)
Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt gefasst:

„9a.
Zulage im maritimen Bereich

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden

1.
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte,

2.
als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder

3.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als

1.
Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden,

2.
Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe,

3.
Taucher für den maritimen Einsatz.

(4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln."

n)
Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Beamte" die Wörter „und Soldaten im Einsatzdienst" eingefügt.

bb)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1

1.
Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder

2.
in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung für den Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird.

(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten."

o)
Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023

1.
Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden,

2.
Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

a)
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder

b)
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.

(3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

p)
Vorbemerkung Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„13.
Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen".

bb)
In Absatz 1 wird das Wort „überwiegenden" gestrichen.

cc)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

q)
Die Zwischenüberschrift vor Vorbemerkung Nummer 15 wird gestrichen.

r)
Die Vorbemerkungen Nummer 15 bis 17 werden durch die folgenden Vorbemerkungen Nummer 15 bis 19 ersetzt:

„15.
Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
im Bundeskriminalamt,

2.
in der Bundespolizei oder

3.
in der Zollverwaltung

a)
im Zollkriminalamt oder

b)
in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.

Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.

(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

16.
Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

1.
für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,

2.
für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder

3.
für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.

(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

17.
Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1.
bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder

2.
beim Informationstechnikzentrum Bund.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

18.
Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

19.
Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2020

 
s)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 2" wird aufgehoben.

t)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfe

Oberaufseher1

Oberschaffner1

Oberwachtmeister1, 2

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter3

1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 1 nicht zu.

3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
u)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Sekretär3" werden die Angaben „Korporal" und „Stabskorporal5" eingefügt.

bb)
Fußnote 1 Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Folgende Fußnote 5 wird angefügt:

5
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

v)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9" wird wie folgt geändert:

aa)
In den Angaben „Stabsfeldwebel2" und „Stabsbootsmann2" wird jeweils die Angabe „2" gestrichen.

bb)
In den Angaben „Oberstabsfeldwebel2, 3" und „Oberstabsbootmann2, 3" wird jeweils die Angabe „2, 3" durch die Angabe „*" ersetzt.

cc)
Fußnote * wird wie folgt gefasst:

„*
Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten."

dd)
Die Fußnoten 2 und 3 werden aufgehoben.

w)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2" wird gestrichen.

bb)
In der Angabe „Oberamtsrat11" wird die Angabe „11" gestrichen.

cc)
In den Angaben „Stabshauptmann10" und „Stabskapitänleutnant10" wird jeweils die Angabe „10" gestrichen.

dd)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1
Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten."

ee)
Die Fußnoten 2, 10 und 11 werden aufgehoben.

x)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1" und „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3" werden gestrichen.

bb)
Fußnote 1 wird aufgehoben.

y)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5", „Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6" und „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7" werden gestrichen.

bb)
In der Angabe

„Studiendirektor

-
im höheren Dienst

als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 8, 9

zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -10"

wird die Angabe „10" gestrichen.

cc)
In den Angaben „Oberstleutnant7, 11" und „Fregattenkapitän7, 11" wird jeweils die Angabe „7, 11" durch die Angabe „7, 10" ersetzt.

dd)
Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX."

ee)
Die Fußnoten 5, 6 und 10 werden aufgehoben.

ff)
Fußnote 11 wird Fußnote 10.

z)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

Direktor3

Generalkonsul4

Gesandter4

Leitender Akademischer Direktor

-
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5

Leitender Dekan

Leitender Direktor6

Ministerialrat

-
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

Leitender Regierungsschuldirektor

-
als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

-
im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

---

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.

3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.

5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3."

z1)
Die Gliederungseinheit „Bundesbesoldungsordnung B" wird wie folgt gefasst:

„Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Direktor und Professor1

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Direktor1

Direktor und Professor2

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -3

Oberst4

Kapitän zur See4

Oberstapotheker4

Flottenapotheker4

Oberstarzt4

Flottenarzt4

Oberstveterinär4

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.

3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -

-
als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion -

-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

-
beim Informationstechnikzentrum Bund -

-
beim Bundeszentralamt für Steuern -

-
als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt

-
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor3

Direktor und Professor4

Generalkonsul5

Gesandter5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

-
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

-
bei der Deutschen Post AG -

-
bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG -

-
bei der Deutschen Telekom AG -

Ministerialrat

-
bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -6, 7

-
als Mitglied des Bundesrechnungshofes -

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.

3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.

5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.

6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor1

Erster Direktor2

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident3

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -4

1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.

2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.

3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 5

Bundesbankdirektor1

Direktor2

Direktor und Professor3

Erster Direktor4

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor5

Präsident6

Präsident und Professor7

Vizepräsident, Vizedirektor

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.

2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.

5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.

6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.

7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.

8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 6

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor3

Direktor und Professor4

Erster Direktor5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul6

Gesandter6

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

-
bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung,7

als Leiter einer Unterabteilung,8

als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8

-
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

Oberdirektor9

Präsident10

Präsident und Professor11

Vizepräsident

-
bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12

-
beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.

2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.

5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.

6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.

7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.

8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.

9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.

10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.

11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.

12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe B 7

Direktor1

Ministerialdirigent

-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -

Oberdirektor2

Präsident3

Präsident und Professor4

Vizepräsident

-
der Generalzolldirektion -

-
eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.

2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.

Besoldungsgruppe B 8

Direktor1

Direktor des Informationstechnikzentrums Bund

Erster Direktor2

Präsident3

Präsident und Professor4

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung.

2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.

3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.

Besoldungsgruppe B 9

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor beim Bundesverfassungsgericht

Ministerialdirektor

-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3

Präsident4

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.

2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.

3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.

4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.

Besoldungsgruppe B 10

Ministerialdirektor

-
als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

-
als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

-
als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien -

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General1

Admiral1

1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe B 11

Präsident des Bundesrechnungshofes

Staatssekretär".

51.
Anlage III wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 1" wird aufgehoben.

b)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 4" wird aufgehoben.

c)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 5" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe R 5

Vizepräsident des Bundespatentgerichts".

d)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 7" wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

-
als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -

-
als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts -1

1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."

52.
Anlage IX erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BesStMG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem ...
Artikel 15 BesStMG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 26 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und ... Nummer 13 und 25 sowie Artikel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t , die Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am 1. März 2020 in Kraft. (5) ...
Anhang 1 BesStMG zu Artikel 1 Nummer 52
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
B. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 3378
Bekanntmachung BBesGÜB 2021/2022
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 77 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) und § 78 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. ... 46 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) und § 78 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert und Anlage IV durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ...

Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
B. v. 29.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 3
Eingangsformel BBesGÜB 2024
... der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 77 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) und § 78 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. ... 46 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) und § 78 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden sind und Anlage IV durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 ...

Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)
V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840
Eingangsformel BVollzVergV
... Grund des § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem ...

Haushaltsgesetz 2020
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
§ 20 HG 2020 Sonderregelungen
... dürfen die in der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 50 Buchstabe z des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vorgesehenen Änderungen der Besoldungsordnung B für die Eingruppierung der ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 858
Eingangsformel 13. AuslZuschlVÄndV
... Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Eingangsformel BesStMV
... auf Grund - des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, und - des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, ... ist, und - des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, - das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ... der Verteidigung auf Grund des § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, und - das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem ... auf Grund - des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, und - des § 83 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes, der ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Eingangsformel 14. AuslZuschlVÄndV
... Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 25.01.2022 BGBl. I S. 96, 308
Eingangsformel 12. AuslZuschlVÄndV
... Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...