§ 1 - EEMD-Zulassungsverordnung (EEMD-ZV)

V. v. 20.03.2018 BAnz AT 27.03.2018 V2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 329
Geltung ab 28.03.2018; FNA: 9290-16-5 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag



Die Prüfvereinbarung im Sinne des § 4d Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Verordnung. Der Zulassungsvertrag im Sinne des § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ergibt sich aus der Anlage II zu dieser Verordnung.



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