Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 1 Feststellungsantrag



(1) 1Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind. 2Der Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

(2) Die antragstellende Person muss im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sein, der

1.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat), in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, ausgestellt wurde und der sie berechtigt, in diesem Mitgliedstaat den Beruf des Patentanwalts auszuüben,

2.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der bescheinigt, dass sie in einem reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde,

3.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der bescheinigt, dass sie in einem nicht reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem nachweist, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat, oder

4.
in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausgestellt wurde und der von einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde mindestens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat.

(3) Betrifft der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 eine Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, so muss die antragstellende Person in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausgestellt wurde, den Beruf des Patentanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

(4) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
der nach Absatz 2 erforderliche Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis im Original oder in Kopie,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde,

4.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sowie des Absatzes 3 die erforderliche Bescheinigung über die Berufsausübung,

5.
eine Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde, und

6.
für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

(5) Der Antrag und die nach Absatz 4 Nummer 1 und 5 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.



 

Zitierungen von § 1 EuPAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EuPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuPAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag
... Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch ... Patent- und Markenamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt. (3) Das ... 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind. (5) Wer die Voraussetzungen des § 1 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom ...
§ 6 EuPAG Prüfungsleistungen (vom 01.08.2021)
... erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 gestellt werden. Die Prüfungskommission kann vor dem Erlass von ...
§ 12 EuPAG Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2021)
...  (2) Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und ...
§ 27 EuPAG Statistik (vom 09.11.2017)
... Verfahren nach den §§ 1 , 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 42 PatAnwAPrV Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer (vom 01.08.2022)
... nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder 4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben. Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die ...

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 12 RDG Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden ...