Artikel 1 - Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)

Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 SGG § 29

§ 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

2.
In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „zwischen" die Wörter „gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 GKV-FKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GKV-FKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 4 SozSchPG II Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 211 (1) ...


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