§ 1 - Forum-Recht-Gesetz (ForumRG)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung; Siegel; Standort



(1) 1Unter dem Namen „Stiftung Forum Recht" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift „Stiftung Forum Recht".

(3) Die Stiftung richtet einen Standort in Leipzig ein.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed