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Artikel 1 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 EStG § 3, § 4, § 4f, § 7g, § 7h, § 7i, § 8, § 10, § 14, § 20, § 32d, § 37, § 39a, § 40a, § 42b, § 44, § 45a, § 50, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten

a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder

b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.

Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;".

2.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;".

3.
In § 4f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

4.
§ 7g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres" die Wörter „vermietet oder" eingefügt und werden die Wörter „zu 40 Prozent" durch die Wörter „zu 50 Prozent" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Gewinn

a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;

b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200.000 Euro nicht überschreitet und".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines begünstigten Wirtschaftsguts" die Wörter „im Sinne von Absatz 1 Satz 1" eingefügt und wird die Angabe „40 Prozent" durch die Angabe „50 Prozent" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „40 Prozent" durch die Angabe „50 Prozent" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres" die Wörter „vermietet oder" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „zum Schluss des Wirtschaftsjahres" durch die Wörter „im Wirtschaftsjahr" und wird das Wort „Größenmerkmale" durch das Wort „Gewinngrenze" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im darauf folgenden Wirtschaftsjahr" die Wörter „vermietet oder" eingefügt.

e)
Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen."

5.
In § 7h Absatz 2 Satz 1 und § 7i Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „durch eine Bescheinigung" durch die Wörter „durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 12 werden nach den Wörtern „vom Arbeitgeber" die Wörter „, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat."

7.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter „oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft" eingefügt.

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor. § 16 Absatz 3b bleibt unberührt.

(3) Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. Dies gilt entsprechend für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist. Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend."

9.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Lieferung von Wertpapieren" die Wörter „im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1" eingefügt und werden die Wörter „Wertpapiere anzudienen" durch die Wörter „solche Wertpapiere anzudienen" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert."

b)
In Absatz 6 Satz 5 und 6 wird jeweils die Angabe „10.000 Euro" durch die Angabe „20.000 Euro" ersetzt.

10.
In § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet." ersetzt.

11.
§ 37 Absatz 6 wird aufgehoben.

12.
In § 39a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

13.
In § 40a Absatz 5 wird nach den Wörtern „Absätzen 1 bis 3" die Angabe „und 7" eingefügt.

14.
In § 42b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die die für den letzten Lohnzahlungszeitraum" durch die Wörter „die für den letzten Lohnzahlungszeitraum" ersetzt.

15.
In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, einem inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet werden."

16.
§ 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 3 und" durch die Angabe „Absatzes 3," ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds."

17.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2 Absatz 5 des Außensteuergesetzes gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a" ersetzt.

18.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden."

b)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden."

c)
Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

„(16) § 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. § 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres."

d)
Absatz 16a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden."

e)
Absatz 18 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

f)
Nach Absatz 22b wird folgender Absatz 22c eingefügt:

„(22c) § 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. Dezember 2020 stattgefunden hat. Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 anzuwenden. Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist."

g)
Absatz 28 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 18 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt. § 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind."

bb)
Die Sätze 25 und 26 werden wie folgt gefasst:

§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen."

h)
In Absatz 33b werden dem bisherigen Satz 1 die folgenden Sätze vorangestellt:

§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden."

i)
Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:

§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen."

j)
Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 44a eingefügt:

„(44a) § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen."

k)
Absatz 46 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JStG 2020 1)
... a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, f Doppelbuchstabe aa, Nummer 14 dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 14 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie ... von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe ba und bb der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie ...
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Artikel 19 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Artikel 369c bis 369i und 369k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 1 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... im Sinne der Vorschrift. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 in der häuslichen Wohnung ... die nach dem 28. November 2013 enden. § 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; bei nach ... 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in ... in Anspruch genommen werden. § 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember ... dem die Bauunterlagen eingereicht werden. § 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach ... nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden. § 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der ... sind, sich selbst zu unterhalten. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am ... § 20 Absatz 4 anzuwenden ist. § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 ... diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt. § 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt ... an die Stelle des Rücknahmepreises. § 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 ... die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. (29) Für ... anzuwenden. (33b) § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. ... Januar 2021 begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ... ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. § 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember ... als zugeflossen gelten. (44a) § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember ... 2021 zufließen. (46) § 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 50 Absatz 1a in der Fassung des ...