§ 1 - Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)

§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete



Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10.000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).



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